Annahmekatalog
Wir nehmen verschiedenste Materialien an, gefährliche und nicht gefährliche Stoffe. Soweit möglich, werden diese Stoffe unserem Recyclingprozess zugeführt.
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Abgabekatalog
Bei uns können Sie unterschiedlichste Schüttgüter, Einbaumaterialien und Recycling-Baustoffe erwerben.
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AGB / Annahme + Entladeordnung
Alle rechtliche relevanten Details finden Sie in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darunter auch unsere Annahme- und Entladeordnung.
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Containerbestellung
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Befüllhinweise
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Containergrößen
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen & Annahme- und Entladeordnung
der D & H Baustoff Verwertungs-GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Auftraggeber, Abfallerzeuger, Lieferanten, Kunden oder Spediteure werden als Zulieferer bezeichnet.
(2) Für die Anlieferung und Abholung von Materialien gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Zulieferers verpflichten uns nur, soweit wir diesen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Werden für bestimmte Anlieferungen besondere Bedingungen vereinbart, gelten diese allgemeinen Anlieferungsbedingungen nachrangig.

§ 2 Öffnungszeiten und Preise für Anlieferung bzw. Abholung

(1) Als vereinbarte Preise für die Anlieferung bzw. Abholung von Materialien gelten die jeweils im Büro ausgehängten aktuellen Tarife.
(2) Die tägliche Betriebszeiten werden durch einen Aushang im Büro-/Waage bekanntgegeben.

§ 3 Gegenstand der Anlieferung

(1) Es dürfen nur die im Annahmekatalog aufgeführten Abfälle angeliefert werden.
(2) Gefährliche Abfallarten müssen vorher schriftlich angemeldet werden.
(3) Es gelten die aktuellen Abfallschlüssel-Nummern des Europäischen-Abfallarten-Katalogs.

§ 4 Zusicherung des Zulieferers

(1) Der Zulieferer versichert, dass in den angelieferten Materialien keine Bestandteile enthalten sind, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen. Für den Fall, dass öffentlich rechtliche Vorschriften für die Anlieferung der Stoffe bestehen, versichert der Zulieferer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials.
(2) Der Zulieferer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, auf dem Lieferschein/Wiegekarte seinen Namen und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden LKW/ Fahrzeugs anzugeben. Darüber hinaus versichert der Zulieferer die Richtigkeit der durch ihn gemachten Angaben über die Herkunft des Materials. Der Zulieferer hat die Angaben auf dem Lieferschein/Wiegekarte zu prüfen und zu unterschreiben.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Zulieferers oder seines Erfüllungsgehilfen nachzuprüfen.

§ 5 Unser Prüfungsrecht

(1) D+H Verwertung behält sich ausschließlich das alleinige Recht vor, bei angelieferten Materialien, die angebende Kennzeichnung (Materialart nach AVV) und Materialqualität (Zusammensetzung) der Zulieferer zu überprüfen und ggfs. nachhaltig zu ändern. Diese Änderung wird durch Unterschrift der Zulieferer (Erfüllungsgehilfe) und nach Entladung auf unserem Betriebsgelände rechtspflichtig anerkannt. Abrechnungsgrundlage ist der Preis wie unter § 2 beschrieben. Bei Änderung der Kennzeichnung (Materialart nach AVV) oder Materialqualität (Zusammensetzung) besteht für beide Seiten keine Annahme- oder Anlieferverpflichtung. Bestehende Vereinbarungen betreffend laufenden Bauvorhaben oder Preisvereinbarung verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
(2) Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung des Materials Zweifel bestehen, sind wir berechtigt, das Material zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Er gibt die Untersuchung, dass die angelieferten Materialien Stoffe enthalten, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen, können wir die Materialien an den Zulieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Zulieferer. Er hat uns von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freizustellen.
(3) Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für das weitere Vorgehen verbindlich.
(4) Voraussetzung der Annahme von Materialien ist abhängig der Annahmekapazität unserer Anlage und der weiteren Verwertungsstellen. Es werden keine verbindlichen Mengenzusagen getroffen.
(5) Sollte ein Annahmestopp seitens D+H-Verwertung ausgesprochen werden, sind alle Regress-, Schadens- oder sonstige Ansprüche vom unseren Auftraggeber zu erfüllen und D+H Verwertung freizustellen.

§ 6 Haftung des Zulieferer für die Beschaffenheit der Materialien

(1) Für eintretende Schäden aufgrund der Anlieferung von Materialien, die in § 3 als nicht erlaubt bezeichnet sind, haftet der Zulieferer im vollen Umfang allein. Sollten wir aufgrund eines Schadenereignisses in Anspruch genommen werden (öffentlich rechtlich oder zivilrechtlich), hat uns der Zulieferer von allen Ansprüchen nach § 22 Wasserhaushaltgesetz und § 823 BGB, sowie Kosten, die aufgrund ordnungsbehördlicher Maßnahmen entstehen, freizustellen.
(2) Der Zulieferer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.

§ 7 Verfahren bei Anlieferung

(1) Mit Einfahren auf unser Gelände hat der Zulieferer den Anweisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten.
(2) Unsere Mitarbeiter sind vor dem Abladen zu verständigen. Ihnen ist der von uns ausgestellte Wiegeschein vorzuzeigen.

§ 8 Materialverkauf

(1) Auf alle Wiegescheinen müssen die genaue Materialbezeichnung, KFZ-Kennzeichen, Kunde und Baustelle gedruckt werden.
(2) Bei Einbau von Recyclingstoffen oder dergleichen muss der Kunde eine Einbaugenehmigung der Wasserbehörde oder dem dafür zuständigen Amt beantragen. Die Firma D+H ist für eintretende Schäden oder Rechtsverfahren nicht haftbar.
(3) Das von D+H verkaufte Recyclingmaterial 0/45 wird streng nach gesetzlichen Auflagen alle 3 Monate (quartalsmäßig) Fremd- und Eigenüberwacht. Auch für die Eigenüberwachung wurde ein externes Labor beauftragt. D+H ist bemüht, das produzierte Recyclingmaterial 0/45 der Güteklasse Kategorie RCL-I (bessere Qualität) nach wasserrechtlichen Merkmale gemäß den Anforderungen des Ministerialblattes des Landes NRW (Gem. RdErl.RCL-I) herzustellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass D+H keine rechtsverbindliche Zusage über eine gleichbleibende RCL-I Qualität machen kann. Für Qualitätsabweichungen ist D+H nicht regresspflichtig.
(4) Es werden keine Materialeigenschaften oder Funktionszusagen seitens D+H erteilt.
(5) Alle Schüttgüter sind als reine Handelsware zu sehen.
(6) Für Kosten, die aufgrund von Zurückweisung des Materials sowie durch Wartezeiten oder Einbauverzögerungen entstehen, besteht keine Haftung.

§ 9 Unsere Haftung

(1) Wir haften im Schadensfalle – sei es aus vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung oder culpa in contrahendo – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Mitarbeitern (Erfüllungsgehilfen), es sei denn, es sind Kardinalpflichten betroffen.

§ 10 Eigentumsübergang

(1) Der Zulieferer versichert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist.
(2) Die angelieferten Materialien gehen erst in unser Eigentum über, nachdem die abgeladene Fuhre von unseren Mitarbeitern begutachtet wurde und mit der Materialangabe auf dem Wiegeschein übereinstimmt, Ausnahmen in §5 beschrieben.
(3) Schüttgüter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden Eigentum der Firma D+H.

§11 Betriebsgelände

(1) Unbefugten ist der Zutritt des Betriebsgeländes untersagt. Betriebsfremde müssen sich vor dem Betreten des Betriebsgeländes im Büro (Waage) anmelden. Das Betreten des Betriebsgelände sowie der Betriebsanlagen erfolgt auf eigene Gefahr!
(2) Genuss von alkoholischen Getränken oder anderer Rauschmittel sind strikt verboten. Weiterhin darf das Betriebsgelände niemals unter Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln betreten werden!
(3) Das Tragen von Warnwesten und Sicherheitsschuhen ist im Be-und Entladebereich Pflicht.
(4) Auf dem Betriebsgelände gilt Schrittgeschwindigkeit, des Weiteren gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
(5) Der Werksverkehr hat immer Vorfahrt!
(6) Nach Abschluss des Be- oder Entladevorgangs, ist das Betriebsgelände unverzüglich und auf direktem Wege zu verlassen. Die unbefugte Inbetriebnahme von technischen Einrichtungen ist strengstens verboten. Durch Betriebsfremde verursachte Kosten infolge von Schäden, die durch Nichtbeachtung der Betriebsordnung oder Vorsatz hervorgerufen wurden, werden dem Schadensverursacher in Rechnung gestellt.
(7) Das Parken oder Abstellen von Fremden Fahrzeugen/ Anhängern oder Container auf dem Betriebsgelände ist nur nach Rücksprache und Anweisung des Personals gestattet.
(8) Der Aufenthalt im Schwenk- und Kippbereich der Radlader und Bagger ist verboten.
(9) Für unseren Betrieb gelten die aktuellen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln.
(10) Unfälle und außerordentliche Vorfälle sind sofort im Büro der Betriebsleitung zu melden.
(11) Bei Nichtbeachtung der Betriebsordnung führt dies zur Abmahnung oder zum Hausverbot.

§ 12 Teilunwirksamkeit

(1) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weitere eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von uns ist der Empfangsort.
(2) Gerichtsstand ist Moers
(3) Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle.